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Erweiterte und verlängerte DIBt-Zulassung

Der Kanalrauchmelder KRM®: bis 2021 als Rauchauslöseeinrichtung zugelassen. In vielen Diskussionen hört man immer wieder das Thema EuGH-Urteil und CE-Kennzeichnung. Im Zusammenhang damit sind derzeit erhebliche Änderungen im bau­recht­lichen Bereich in Vorbereitung. Leider kommt es hier immer wieder zu Interpretationsfehlern.


 Fakt ist, dass überall dort, wo eine harmonisierte Produkt­norm existiert und die Übergangsperiode abgelaufen ist, keine nationalen Zusatzanforderungen an ein Bauprodukt gestellt werden können. Dies bedeutet aber auch dass dort, wo keine harmonisierte Norm vorhanden ist oder ein Produkt gar nicht unter eine europäisch harmonisierte Norm fällt, die Verwendbarkeit anderweitig nachgewiesen werden muss. Hier ist derzeit immer noch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der derzeit passende und rechtssichere Verwendbarkeitsnachweis. Im Falle unserer Kanalrauchmelder KRM® in der DZ-Version als Rauchauslöseeinrichtung ist diese Zulassung jetzt bis 2021 verlängert und mit neuen Modellen erweitert worden.